§ 19a Liftanbauten
Beim Anbau von Liften an ein Gebäude sind die Bestimmungen über die Geschosszahl, die Gesamt- und Fassadenhöhen sowie Abstandsvergrösserungen aufgrund von Mehrhöhen nicht anwendbar, wenn
a. der Anbau der behindertengerechten Erschliessung des Gebäudes dient,
b. die für die Erstellung des Gebäudes erforderlichen Bewilligungen vor dem 1. Juli 1978 erteilt worden sind,
c. keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen und
d. keine den Bauvorschriften entsprechende Lösung möglich ist.
Zürcher Gesetzessammlung
Nr. 700.22
Aggiornato al 02.09.2024
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