Gastgewerbeverordnung, Kanton Luzern

§ 10 Zugang zum Betrieb

1 Die gastgewerblichen Betriebe müssen einen übersichtlichen und behindertengerechten Zugang haben.
(…)

 

§ 15 Toilettenanlagen

1 Gastgewerbliche Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a – c und Einzelanlässe gemäss § 6 Absatz 1e des Gesetzes müssen in genügender Anzahl über getrennte Toilettenanlagen für Damen und Herren mit Handwascheinrichtungen im Vorraum verfügen. Die Toilettenanlagen müssen ungehindert zugänglich sein. Die Betriebe gemäss § 6 Absatz 1a – c des Gesetzes müssen mindestens über ein rollstuhlgängiges Klosett verfügen.
(…)

 

§ 17 Vorbehalt für bestehende Betriebe

Für bewilligungspflichtige Umbauten und Erweiterungen bestehender Betriebe sind die räumlich-technischen Vorschriften anwendbar, soweit deren Befolgung technisch möglich, finanziell zumutbar und zweckmässig ist.

 

Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nrn. 981

 

Aggiornato al 03.09.2024

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