Bau- und Planungsverordnung (BPG) vom 17.11.1999 (Stand 23.12.2019)

3.III.   Behindertengerechtes Bauen

§ 62   Behindertengerechtes Bauen

1   Bauten und Anlagen, die öffentlich zugänglich sind oder in denen Leistungen öffentlich angeboten werden sollen, müssen so erschlossen und eingerichtet werden, dass sie von Behinderten benutzt werden können, sofern dies gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen wirtschaftlich zumutbar ist.

2   Gebäude, die Wohnungen oder für Behinderte geeignete Arbeitsplätze enthalten, müssen einen für Behinderte geeigneten Zugang haben, sofern dies gemäss den einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmungen wirtschaftlich zumutbar ist. Sie müssen so erstellt werden, dass sie ohne vermeidbare Umbauten den Bedürfnissen Behinderter angepasst werden können, soweit es ohne Nachteil möglich ist. Ausgenommen sind Einfamilienhäuser.

3   Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen. Die Beratungsstelle kann Baueinsprache und Rekurs erheben.

§ 62a

1   Eine behinderte Person kann für bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen den Antrag auf Beseitigung einer baulichen Benachteiligung stellen, sofern sie dafür ein berechtigtes Bedürfnis nachweist. Zum Antrag berechtigt sind auch Organisationen, die gemäss ihrem statutarischen Zweck die Interessen von Behinderten vertreten und seit mindestens fünf Jahren im Kanton bestehen.

2   Der Antrag ist bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.

3   Die Baubewilligungsbehörde gibt dem betroffenen Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin Gelegenheit zur Stellungnahme und führt ein Einspracheverfahren durch. Sie kann den Antragsteller oder die Antragstellerin,
die Grundeigentümerschaft und allfällige Einsprecher oder Einsprecherinnen zu einer Einigungsverhandlung einladen. Alsdann entscheidet sie über den Antrag mittels Verfügung.

4   Der Antrag ist gutzuheissen,

a)   wenn die betreffende Baute oder Anlage nicht auf der Grundlage einer Baubewilligung erstellt wurde, die in Anwendung der Vorschriften von § 62 erteilt wurde, und
b)  wenn die Beseitigung des in Frage stehenden Nachteils nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Antrags gemäss Abs. 1 war und sich die Umstände seither nicht wesentlich geändert haben, und
c)   wenn die zu erwartenden Kosten der beantragten Massnahme den Maximalbetrag gemäss Abs. 5 nicht übersteigen, und
d)   wenn die beantragte Massnahme wirtschaftlich zumutbar ist, und
e)   wenn der beantragten Massnahme keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

5   Der Antrag ist abzuweisen, wenn die zu erwartenden Kosten der beantragten Massnahme grösser sind als 3% des Gebäudeversicherungswerts der betreffenden Baute oder Anlage oder grösser sind als150’000 Franken. Ist nur ein Teil einer Baute oder Anlage betroffen, so ist der der Nutzfläche entsprechende anteilige Gebäudeversicherungswert zugrunde zu legen. Wurden in den vergangenen zehn Jahren bereits bauliche Massnahmen zur behindertengerechten Ausgestaltung der betreffenden Baute oder Anlage realisiert, so reduziert sich der massgebliche Maximalbetrag um die dabei bereits entstandenen Kosten.

6   Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit ist auch der in der betreffenden Baute oder Anlage bzw. im betreffenden Teil der Baute oder Anlage tatsächlich erzielte Ertrag zu berücksichtigen.

7   Bei der Interessenabwägung sind insbesondere auch die Interessen des Denkmalschutzes und das öffentliche Interesse an der Erhaltung gewachsener Institutionen und Betriebe des Kultur- und Sozialbereichs und des Kleingewerbes zu berücksichtigen.

8   Einsprache kann erheben, wer durch den Antrag berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass er abgewiesen oder geändert wird. Einsprache kann ferner jede gemäss Abs. 1 antragsberechtigte Person erheben, die geltend machen will, dass die in Frage stehende Benachteiligung auf andere Weise zu beseitigen sei.

9   Die Verfügung kann nach den allgemeinen Bestimmungen bei der Baurekurskommission angefochten werden. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht werden können. Wer in einer Einigungsverhandlung eine Zustimmung erklärt hat, kann dagegen im Rekursverfahren keinen Einwand mehr erheben.

10   Soweit der Inhalt der Verfügung die Grundeigentümerschaft zur Realisierung einer baulichen Massnahme verpflichtet, sorgt die Baubewilligungsbehörde dafür, dass die Realisierung dieser Massnahme innert angemessener Frist erfolgt. Soweit dazu die Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens erforderlich ist, können mittels Einsprache nur solche Einwände geltend gemacht werden, die nicht bereits im Einspracheverfahren gemäss Abs. 3 hätten vorgebracht werden können; zudem können in diesem Verfahren keine Massnahmen im Sinne des behindertengerechten Bauens auferlegt werden, die über den Gehalt der dem Verfahren zugrunde liegenden Verfügung hinausgehen.

6. Kapitel:   Planung
A.II.1.b)   Erschliessungsplan

§ 97 

1   Strassen-, Weg- und Baulinien müssen auf einem Erschliessungsplan beruhen.

(…)

3   Der Erschliessungsplan kann festlegen:

(…)

6. Vorkehren für Behinderte.
(…)

A.II.1.c) Projektierungsvorschriften

§ 98 

(…)

3   Wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, müssen Strassen und Wege mit Fussgängerverkehr behindertengerecht projektiert werden.

 

Gesetzessammlung Basel-Stadt
Nr. 730.100

Aggiornato al 06.01.2020