5.7 Schutz der Gesundheit
5.7.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 157 Behindertengerechtes Bauen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen müssen für Behinderte zugänglich und benützbar sein.
2 Bei der Erneuerung, Änderung und Erweiterung sind bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.
3 Bei der Errichtung, Erneuerung, Änderung und Erweiterung von Wohngebäuden mit jeweils mindestens sechs Wohnungen und von Gebäuden mit jeweils mehr als 25 Arbeitsplätzen sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen.
4 Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.
5 Der Regierungsrat erlässt Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Behinderte in der Verordnung.
5.9 Hochhäuser
§ 166 Hochhäuser
1 Hochhäuser sind Bauten mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m.
(…)
3 Die Baubewilligung für ein Hochhaus ist an folgende erhöhte Anforderungen gebunden:
(…)
b. Für (…), behindertengerechtes Bauen, (…) sind, soweit erforderlich, besondere Auflagen festzulegen.
7 Rechtsschutz
§ 207 Einsprache- und Beschwerdebefugnis
1 Zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden nach diesem Gesetz sind befugt:
(…)
e. die Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen bei Bauten im Sinn des § 157.
(…)
Systematische Rechtssammlung des Kantons Luzern
Nr. 735
Aggiornato al 02.09.2024