Baugesetz (BauG) vom 01.12.1997 (Stand 01.2018)

B. Kantonale Planung

Art. 7   Bauordnung

1  Unter Vorbehalt der Baubegriffe und Messweisen gemäss An- hang zum Baugesetz und soweit es ein überwiegendes öffentli- ches Interesse erfordert, können die Gemeinden in den Bauordnungen Vorschriften aufstellen über:

(…)
16.   behindertengerechtes Bauen
(…)

D. Kantonale Bauvorschriften

Art. 38   Rücksicht auf Behinderte

1   Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie öffentlich zugängliche Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs sind bei deren Bau und umfassenden Sanierung oder Erweiterung hindernisfrei zu gestalten.

2   Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten sowie von Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen ist der Zugang zu den Wohnungen und zum Gebäude behindertengerecht zu gestalten.

3   Beim Bau und bei einer umfassenden Sanierung oder Erweiterung von Wohnsiedlungen und Wohngebäuden mit mindestens acht Wohneinheiten kann die Bewilligungsbehörde vorschreiben, dass einzelne Wohnungen so erstellt und eingerichtet werden, dass sie sich für behinderte und gebrechliche Personen eignen.

 

Schaffhauser Rechtsbuch
Nr. 700.100

Aggiornato al 04.09.2018

      Gebäude / Anlage: Costruzioni accessibili al pubblico, Costruzioni con appartamenti, e Costruzioni con posti di lavoro. Rechtsebene / Standortkanton: SH. Erlass / Rechtspraxis: Disposizioni legali.