III. Baurechtliche Bestimmungen
1. Kantonale Bauvorschriften
C. Rücksichtnahme auf Behinderte und Betagte
Art. 24 Behindertengerechtes Bauen
1. Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 69 BauG sind, soweit zumutbar, so zu gestalten, dass sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sind.
2. Bei Bauten und Anlagen gemäss Abs. 1 dieses Artikels ist eine angemessene Zahl von Abstellplätzen für Personenwagen von Behinderten zu erstellen.
3. Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für das behindertengerechte Bauen verbindlich erklären.
Art. 25 Anpassbarer Wohnungsbau
1. Neubauten von Mehrfamilienhäusern mit vier und mehr Wohnungen haben einen behindertengerechten Zugang aufzuweisen und sind im Grundriss so zu gestalten, dass sie im Bedarfsfall den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden können.
2. Abstellplätze für Personenwagen müssen im Bedarfsfall in angemessener Zahl den Bedürfnissen behinderter Bewohnerinnen und Bewohner angepasst werden können.
3. Werden Liftanlagen eingebaut, müssen sie für Behinderte und Betagte zugänglich und benutzbar sein. Wenn kein Lift eingebaut wird, muss wenigstens die Möglichkeit des nachträglichen Einbaus eines Treppenliftes gewährleistet sein.
4. Die Standeskommission kann anerkannte Regeln und Richtlinien für den anpassbaren Wohnungsbau verbindlich erklären.
Art. 26 Aussenanlagen
Beim Neubau von gemeinsamen Aussenanlagen mehrerer Wohnbauten ist sicher zu stellen, dass Verbindungswege sowie der Zugang zu Einrichtungen wie Sandkästen und Grillstellen im Bedarfsfall behindertengerecht angepasst werden können, soweit dies auf Grund der topographischen Verhältnisse nicht zu einem unverhältnismässigen Aufwand führt.
Gesetzessammlung Appenzell Innerrhoden
Nr. 700.010
Aggiornato al 02.09.2024