Diese Bestimmungen treten gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft (vgl. NG 611.111).
Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen.
Momentan gelten in den Gemeinden die folgenden Bestimmungen, bis die jeweiligen kommunalen Bau- und Zonenreglemente angepasst worden sind.
IV. BAUVORSCHRIFTEN
§ 39 Behindertengerechtes Bauen
Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit der Bauten und Anlagen für Bewohnerinnen und Bewohner, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Besucherinnen und Besucher zu gewährleisten.
V. BAUBEWILLIGUNG UND BAUKONTROLLE
§ 53 Baukontrolle/Ausübung durch Private
1 Der Gemeinderat kann fachtechnische Kontrollen durch private Fachleute vornehmen lassen.
2 Als fachtechnische Kontrollen gelten insbesondere die Abnahme des Schnurgerüstes und die Kontrollen hinsichtlich Umwelt- und Gewässerschutz, Betrieb und Sicherheit von Anlagen sowie behindertengerechtem Bauen.
3 Diese Fachleute haben keine Verfügungskompetenz.
Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.11
Aggiornato al 02.09.2024