Kantonale Bauverordnung vom 03.07.1978, (Stand 07.07.2021)

§ 5   Inhalt des Baugesuches

1   Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über:

(…)
m)   Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58.

(…)

§ 58   Hindernisfreies Bauen

1   Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.

2   Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm “Hindernisfreie Bauten”[1] anwendbar.

3   Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen [2] beiziehen.

[1] Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009
[2] Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

 

Gesetzessammlung Solothurn
Nr. 711.61

Aggiornato al 02.09.2024

      Gebäude / Anlage: Costruzioni accessibili al pubblico e Costruzioni con appartamenti. Rechtsebene / Standortkanton: SO e SO. Erlass / Rechtspraxis: Ordinanze / Regolamenti.