§ 5 Inhalt des Baugesuches
1 Das Baugesuch ist im Doppel einzureichen und hat genaue Angaben zu enthalten über:
(…)
m) Nachweis über das hindernisfreie Bauen im Sinne von § 58.
(…)
§ 58 Hindernisfreies Bauen
1 Die Baubehörde prüft bei Baugesuchen für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sowie bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohnungen, ob die Vorschriften über das hindernisfreie Bauen eingehalten sind und verfügt die notwendigen Bedingungen und Auflagen.
2 Ergänzend zum Bundesrecht und zu den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes ist als Richtlinie die jeweilige Norm “Hindernisfreie Bauten”[1] anwendbar.
3 Die Baubehörde kann für die Beurteilung der Baugesuche die Fachstelle für hindernisfreies Bauen [2] beiziehen.
[1] Zur Zeit: SN 521 500, Ausgabe 2009
[2] Procap Fachstelle Hindernisfreies Bauen der Kantone Aargau / Solothurn, Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten
Gesetzessammlung Solothurn
Nr. 711.61
Aggiornato al 02.09.2024