Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (VPBG) vom 16.11.1999, (Stand 01.07.2012)
§ 43 Behindertengerechtes Bauen/Bauliche Anforderungen
1 Die Normen über das behindertengerechte Bauen sind wegleitend für die baulichen Anforderungen an die Bauten und Anlagen. Die Normen sind verhältnisgerecht anzuwenden.
Gesetzessammlung Zug
Nrn. 721.111
Aggiornato al 31.08.2018