Diese Bestimmungen treten gemäss NG 611.111 gemeindeweise in Kraft
Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen.
Momentan gelten in den Gemeinden die folgenden Bestimmungen, bis die jeweiligen kommunalen Bau- und Zonenreglemente angepasst worden sind.
Art. 135 Behindertengerechtes Bauen / Geltungsbereich, Anforderungen
1 Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung[1] sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind. Bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei Erneuerungen den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen anzupassen.
2 Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
3 Gebäude mit mehr als 30 Arbeitsplätzen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.
Art. 136 Verhältnismässigkeit, Vollzug
1 Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gelten die Vorschriften der Behindertengleichstellungsgesetzgebung[1], insbesondere der Art. 11 und 12 BehiG.
2 Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Detailvorschriften über das behindertengerechte Bauen fest.
[1] SR 151.3
Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.1
Aggiornato al 02.09.2024