Planungs- und Baugesetz (PBG) vom 21.05.2014
Diese Bestimmungen treten gemäss Art. 207 PBG gemeindeweise in Kraft

Im Kanton Nidwalden wurde am 21. Mai 2014 ein totalrevidiertes Planungs- und Baugesetz (PBG) verabschiedet und bereits teilweise in Kraft gesetzt. Für die Übergangsphase können deshalb je nach Gemeinde zwei verschiedene Gesetzesversionen zur Anwendung kommen.
Momentan gelten in den Gemeinden die folgenden Bestimmungen, bis die jeweiligen kommunalen Bau- und Zonenreglemente angepasst worden sind.

 

Art. 135    Behindertengerechtes Bauen / Geltungsbereich, Anforderungen

1   Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetzgebung17 sind so zu gestalten, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind. Bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei Erneuerungen den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen anzupassen.

2   Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Einheiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere der einzelnen Wohneinheiten muss an deren Bedürfnisse anpassbar sein.

3   Gebäude mit mehr als 30 Arbeitsplätzen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar sein.

Art.   136 Verhältnismässigkeit, Vollzug

1   Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gelten die Vorschriften der Behindertengleichstellungsgesetzgebung17, insbesondere der Art. 11 und 12 BehiG.

2   Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Detailvorschriften über das behindertengerechte Bauen fest.

 

17   SR 151.3
Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.111

Aggiornato al 04.09.2018

      Gebäude / Anlage: Costruzioni accessibili al pubblico, Costruzioni con appartamenti, e Costruzioni con posti di lavoro. Rechtsebene / Standortkanton: NW. Erlass / Rechtspraxis: Disposizioni legali.