Strassengesetz (StrG) vom 27.09.1981 (Stand 01.01.2018)

§ 14 Projektierungsgrundsätze

Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Zürcher Gesetzessammlung
Nrn. 722.1

Aggiornato al 31.08.2018

      Gebäude / Anlage: Spazio di circolazione. Rechtsebene / Standortkanton: ZH. Erlass / Rechtspraxis: Disposizioni legali.