V. Kantonale Bauvorschriften
B. Besondere Anforderungen an Bauten
§ 36 Besondere Anforderungen an Bauten / Behindertengerechtes Bauen
1. Beim behindertengerechten Bauen sind insbesondere die Bedürfnisse der Körper-, Hör- und Sehbehinderten zu berücksichtigen.
2. Für die baulichen Anforderungen gelten die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien.
3 Konkret gelten die Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten» und die Norm VSS 640 075 «Fussgängerverkehr-Hindernisfreier Verkehrsraum».
Kanton Schwyz
Nr. 400.111
Aggiornato al 09.09.2024