3. Baurecht
3.1.2. Anforderungen an Bauten und Anlagen
Art. 50 Vorkehren für Menschen mit Behinderung
1 Bauten und Anlagen sind im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, der Behindertengleichstellungsverordnung und der jeweils gültigen SIA Norm zu überprüfen.
Gesetzessammlung Glarus
VII B/1/1
Aggiornato al 02.09.2024