Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 24.04.1988 (Stand 01.10.2018)

Art. 50   Bau- und Zonenreglement

1   In den Bau- und Zonenreglementen erlassen die Gemeinden Bau- und Nutzungsvorschriften.

2   Soweit notwendig, sind im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere Vorschriften zu erlassen über:

(…)
6.   behindertengerechtes Bauen
(…)

Art. 95   Gestaltungsplan/Form und Inhalt

1   Der Gestaltungsplan ist im Massstab 1:500 oder 1:200 anzufertigen.

2   Er enthält nach Bedarf Bestimmungen namentlich über:

(…)
4.   behindertengerechtes Bauen;
(…)

III.   LANDUMLEGUNG UND GRENZREGULIERUNG

Art. 177   Behindertengerechtes Bauen

1.   Neue öffentliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind.

2.   Bestehende öffentliche Bauten und Anlagen sind bei Erweiterungen und neubauähnlichen Umbauten den Bedürfnissen der Behinderten anzupassen.

3.   Bei der Errichtung von Wohnüberbauungen und grösseren industriellen und gewerblichen Bauten und Anlagen sowie bei deren Erweiterung und neubauähnlichem Umbau sind die Bedürfnisse der Behinderten angemessen zu berücksichtigen; der Gemeinderat kann für behindertengerechtes Bauen bezüglich der Bauziffern einen Bonus gewähren.

4.   Auf Vorkehren für Behinderte darf nur verzichtet werden, wenn dadurch wesentliche betriebliche Nachteile oder unverhältnismässige Mehrkosten entstehen oder andere Interessen überwiegen.

5.   Der Landrat erlässt in der Vollziehungsverordnung Detailvorschriften über die baulichen Massnahmen für Behinderte.

 

Nidwaldner Gesetzessammlung
Nr. 611.01

Aggiornato al 04.09.2024

      Gebäude / Anlage: Costruzioni accessibili al pubblico, Costruzioni con appartamenti, e Costruzioni con posti di lavoro. Rechtsebene / Standortkanton: NW. Erlass / Rechtspraxis: Disposizioni legali.